– KK-Prämien KVG + VVG / ungedeckte Gesundheitskosten: Die von der Vorinstanz beim Bedarf der Beklagten eingesetzten Krankenkassenprämien sind entgegen der Auffassung des Klägers (act. 75 Rz 57) nicht zu beanstanden. Deren Höhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien als angemessen zu betrachten (vgl. vorne E. 5.1.4; s. dazu auch act. 79 S. 20). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Vorschlag des Klägers, die ungedeckten Gesundheitskosten vom Bedarf der Kinder auszunehmen und denjenigen Elternteil die Behandlungskosten tragen zu lassen, die Seite 47/67