Angesichts dieser Umstände und mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung ist somit anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags nicht in Schädigungsabsicht und damit nicht geradezu rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Jedenfalls bestehen keine eindeutigen Indizien, welche unzweifelhaft darauf schliessen liessen, dass die Beklagte den Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur bzw. gerade deshalb abgeschlossen hat, um dem Kläger zu schaden (vgl. vorne E. 6.3.4; Aebi-Müller [2021], a.a.O., S. 13).