Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Mankosituation besteht, sondern die Parteien schon jetzt (und künftig noch vermehrt) in finanziellen Verhältnissen leben, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. Angesichts dieser Umstände und mit Rücksicht auf die gebotene Zurückhaltung ist somit anzunehmen, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags nicht in Schädigungsabsicht und damit nicht geradezu rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.