Dagegen sprechen nicht nur moralische Gründe. Vielmehr wäre dieses Vorgehen – bloss um den divergierenden finanziellen Interessen des Klägers Rechnung zu tragen (s. dazu vorne E. 4.5.3) – auch völlig unverhältnismässig (gewesen). Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine Mankosituation besteht, sondern die Parteien schon jetzt (und künftig noch vermehrt) in finanziellen Verhältnissen leben, die deutlich über dem Durchschnitt liegen.