_ zu erhalten und – wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt – die Altersvorsorge ihrer Mutter zu sichern. Hätte die Beklagte auf der Auszahlung ihres Erbanteils (den der Kläger auf mindestens CHF 857'441.00 beziffert) und/oder ihres Anteils an den Nettoeinkünften aus der Liegenschaft bestanden, hätte dies wohl nicht nur zum Streit zwischen den Erben, sondern angesichts der bereits bestehenden, hohen hypothekarischen Belastung letztlich auch zum Verkauf der Liegenschaft geführt. Ein solches Szenario war und ist der Beklagten nicht zuzumuten. Dagegen sprechen nicht nur moralische Gründe.