ZGB N 15 und 19 f.). Insofern erübrigen sich vorliegend Erörterungen zu Fragen des Güterrechts und den von der Beklagten und ihrer Mutter vereinbarten Erbanteilen. Darauf wäre erst dann näher einzugehen (und der Beklagten allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen), wenn erstellt wäre, dass die Beklagte die unumkehrbare Verminderung eines allfälligen Einkommens in Schädigungsabsicht herbeigeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 143 III 233 E. 3.4). Seite 45/67