Wesentlich sind einzig die gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, wobei der Erbvertrag alle Angaben enthalten muss, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere Vereinbarung durchführen zu können. Eine der Teilung vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung (beim Tod eines Ehegatten) ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 634 ZGB N 15 und 19 f.).