Im Weiteren können die Erben – wie auch der Kläger einräumt – den Inhalt des Erbteilungsvertrags grundsätzlich frei bestimmen. Wesentlich sind einzig die gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden, wobei der Erbvertrag alle Angaben enthalten muss, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere Vereinbarung durchführen zu können.