Dass dieser öffentlich beurkundete Vertrag ungültig oder allenfalls bloss simuliert sei, hat der Kläger nicht (explizit) behauptet oder gar nachgewiesen (zur Beweislast vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.1 a.E.). Im Weiteren können die Erben – wie auch der Kläger einräumt – den Inhalt des Erbteilungsvertrags grundsätzlich frei bestimmen.