6.3.4 Mit dem Abschluss des Erbteilungs- und Darlehensvertrags hat die Beklagte gegenüber ihrer Mutter auf das (Gesamt-)Eigentum an der Liegenschaft in G.________ und auf die daraus erzielten Nettoerträge – die offenkundig nicht mit den Mietzinseinnahmen gleichzusetzen sind – unumkehrbar verzichtet. Dass dieser öffentlich beurkundete Vertrag ungültig oder allenfalls bloss simuliert sei, hat der Kläger nicht (explizit) behauptet oder gar nachgewiesen (zur Beweislast vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.1 a.E.).