6.3.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich ihre Mutter weigere, ihr die Liegenschaftsabrechnungen und/oder weitere sachdienliche Belege zur Liegenschaft in G.________ auszuhändigen, und sie (die Beklagte) weder die Mittel noch die Nerven habe, um deswegen gegen ihre Mutter zu prozessieren. Abgesehen davon stelle die Liegenschaft den einzigen grossen Vermögenswert im Nachlass ihres Vaters dar. Da die Mutter ohne die gesamten Mietzinseinnahmen die Liegenschaft nicht halten könnte, habe die Beklagte zugunsten ihrer Mutter darauf verzichtet, sich ihren Erbteil und/oder Mietzinserträge auszahlen zu lassen.