Die Beklagte habe sich bezüglich der Liegenschaft in G.________ laufend in Widersprüche verstrickt und bestätige damit, dass der Erbteilungs- und Darlehensvertrag nur abgeschlossen worden sei, um auf Seiten der Beklagten eine schwächere finanzielle Situation vorzugaukeln und so die Zusprechung von Unterhalt zu erschleichen. Dieses rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 134 Rz 30-35).