Die entsprechenden Urkunden habe sie bislang aber nicht eingereicht, weshalb dieser Betrag bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass die Beklagte keine Zahlungen aus der Erbschaft bzw. von ihrer Mutter erhalten habe und Investitionen in die Liegenschaft getätigt worden seien bzw. noch anstünden (vgl. act. 119 Ziff. 61). Zudem könne die Beklagte nicht auf Mietzinseinnahmen verzichten und gleichzeitig vom Kläger Unterhaltsbeiträge verlangen. Der freiwillige Einkommensverzicht, der im Übrigen bestritten werde, sei vorliegend nicht zu berücksichtigen; vielmehr seien der Beklagten die Mietzinseinnahmen anzurechnen.