Nachdem die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr Einkommen daher immer noch nicht abschliessend habe geklärt werden können, sei der Bezifferung des Klägers zu folgen. Gestützt auf dessen Kenntnisse dürften sich die Nettoerträge aus der Liegenschaft in G.________ auf CHF 6'000.00 pro Monat belaufen, wovon die Hälfte, d.h. CHF 3'000.00, der Beklagten zustünden. Die Beklagte behaupte unterdessen, dass sich die Mieteinnahmen auf CHF 4'500.00 beliefen (act. 119 Ziff. 59). Die entsprechenden Urkunden habe sie bislang aber nicht eingereicht, weshalb dieser Betrag bestritten werde.