Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beklagte der Editionsverfügung vom 5. Oktober 2021 nicht nachgekommen sei, sondern bloss ein Gefälligkeitsschreiben ihrer Mutter eingereicht habe, das weder beweiskräftig noch geeignet sei, den erbrechtlichen Anspruch der Beklagten zu beziffern. Vielmehr hätte diese als Erbin die Liegenschaftsbelege erhältlich machen können und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht einreichen müssen. Dies wäre ihr ungeachtet des Abschlusses des Erbteilungs- und Darlehensvertrags tatsächlich auch möglich gewesen; sie habe es jedoch bewusst nicht getan, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei.