Dieser vermeintlich clevere Schachzug könne zwar nicht zum gewünschten Ziel führen. Indem die Beklagte aber zu solchen Mitteln greife und gar Verträge fingiere, bestätige sie geradezu selber, worum es ihr gehe: ihre finanziellen Bedürfnisse auf Kosten des Klägers zu befriedigen und den Kläger dadurch zu schädigen (act. 129 Rz 2-4).