Nachlassgegenstände dementsprechend untereinander aufteilen können, ohne die Aufteilung zu begründen). Dies hätte für die Beklagte im vorliegenden Verfahren nachteilig gewürdigt werden können, weshalb sich die Erben bewusst dafür entschieden hätten, eine auf falschen Tatsachen beruhende güter- und anschliessend erbrechtliche Auseinandersetzung abzubilden, Seite 43/67