Die Beklagte und ihre Mutter hätten nämlich gewusst, dass das Haus väterlicherseits über Generationen hinweg übertragen worden sei und daher unter das Eigengut falle, und hätten trotzdem wider besseres Wissen "das Nichtvorhandensein des Eigenguts erklärt". Dabei sei auch auffällig, dass die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter sich bewusst dafür entschieden habe, eine güterrechtliche Auseinandersetzung und anschliessende Erbteilung im Vertrag detailliert abzubilden, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre (hätten sich doch die Erben über Teilung des Nachlasses untereinander verständigen und die