Im Erbteilungs- und Darlehensvertrag hätten die Beklagte und ihre Mutter jedoch erklärt, dass der Vater keine Eigengüter besessen habe, was schlichtweg unwahr sei. Die Beklagte und ihre Mutter hätten nämlich gewusst, dass das Haus väterlicherseits über Generationen hinweg übertragen worden sei und daher unter das Eigengut falle, und hätten trotzdem wider besseres Wissen "das Nichtvorhandensein des Eigenguts erklärt".