_ nur um eine Eigengutsliegenschaft des Vaters der Beklagten handeln, was auch die Eigentumsverhältnisse erkläre, sei sie doch in dessen Alleineigentum gewesen. Die Errungenschaft des Vaters hätte somit höchstens eine Ersatzforderung gegenüber dessen Eigengut. Im Erbteilungs- und Darlehensvertrag hätten die Beklagte und ihre Mutter jedoch erklärt, dass der Vater keine Eigengüter besessen habe, was schlichtweg unwahr sei.