Die Beklagte habe an der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärt, dass sie über kein Vermögen verfüge (act. 119 Ziff. 62). Damit habe sie nachweislich gelogen, habe sie doch vermutlich am Morgen des gleichen Tages mit ihrer Mutter den Erbteilungs- und Darlehensvertrag abgeschlossen, mit dem sie ihrer Mutter ein Darlehen in Höhe von CHF 428'720.50 gewährt habe. Aufgrund der Aussagen der Beklagten an der Parteibefragung könne es sich bei der Liegenschaft in G.________ nur um eine Eigengutsliegenschaft des Vaters der Beklagten handeln, was auch die Eigentumsverhältnisse erkläre, sei sie doch in dessen Alleineigentum gewesen.