Betragsmässig stünden somit der Beklagten und deren Mutter je CHF 428'720.50 zu. Im Weiteren verzichtete die Beklagte auf eine Auszahlung ihres Erbteils, während sämtliche Aktiven und Passiven (insbesondere auch die Liegenschaft in G.________) der Mutter der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Zudem vereinbarten die Erben, dass die Beklagte ihrer Mutter "ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe ihres Erbteils von CHF 428'720.50 gewährt (Novation, Art. 116 f.), rückwirkend per Teilungstag (11.01.2021). Der Zinssatz beträgt 1 % pro Jahr.