Vorschlag" auf CHF 1'714'882.00 beziffert. Mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde sodann festgehalten, dass der Mutter der Beklagten die Hälfte des Vorschlags von CHF 1'714'882.00, d.h. CHF 857'441.00, sowie ihr Eigengut von CHF 20'000.00, insgesamt somit CHF 877'441.00, zustünden. Die andere Hälfte des Vorschlags (CHF 857'441.00) bilde den Nachlass und sei unter den Erben nach den erbrechtlichen Regeln aufzuteilen. Betragsmässig stünden somit der Beklagten und deren Mutter je CHF 428'720.50 zu.