Wenn sie (die Mutter) der Beklagten das Erbe auszahlen müsste, müsste sie das Haus verkaufen (vgl. act. 113/39). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 führte die Beklagte dann zusammengefasst aus, dass die Liegenschaft von ihrem Grossvater auf ihren Vater übergangen sei, der dann wohl seine Geschwister ausgezahlt habe. Die ganze Liegenschaft gehe nun "mit allen Rechten und Pflichten" auf ihre Mutter über, die mit den Mieteinnahmen von monatlich ca. CHF 4'500.00 knapp die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen decken könne. Das Grundstück, das Seite 42/67