6.3.1 Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) mitgeteilt hatte, dass der Vater der Beklagten verstorben und davon auszugehen sei, dass der Beklagten aus der von ihrem Vater hinterlassenen Liegenschaft in G.________ die Hälfte der Mieterträge in der Höhe von monatlich CHF 3'000.00 zustünden, wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 aufgefordert, u.a. das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vater sowie die Abrechnungen betreffend die Liegenschaft in G.________ für die Jahre 2019 und 2020 zu edieren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.