6.2.2.8 Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, ist der Beklagten sodann ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Demzufolge ist ihr ab diesem Datum ein Zusatzeinkommen von monatlich netto CHF 4'690.00 (= 70 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt CHF 9'175.00 (zuzüglich Familienzulagen) erhöhen. 6.3 Im Weiteren streiten sich die Parteien über die Frage, in welchem Umfang der Beklagten Einkünfte aus dem Nachlass ihres am tt.mm.jjjj verstorbenen Vaters anzurechnen sind.