Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2025 zusätzlich ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'350.00 (50 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, womit sich ihre Erwerbseinkünfte auf insgesamt CHF 7'835.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöhen und damit annähernd dem Einkommen des Klägers entsprechen.