6.2.2.7 Nach dem voraussichtlichen Übertritt von F.________ in die Oberstufe, d.h. ab dem 1. September 2025, hat die Beklagte ihr zusätzliches Pensum auf 50 % zu erhöhen, wobei zur Begründung in erster Linie auf die vorangehenden Erörterungen in E. 6.2.2.4 verwiesen werden kann. Damit wird das Arbeitspensum der Beklagten zusammen mit ihrer Tätigkeit als ________ insgesamt 80 % betragen, was der Schulstufenregel entspricht. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.