6.2.2.6 Mithin ist der Beklagten neben ihren monatlichen Nettoeinkünften aus ihrer Tätigkeit als ________ von CHF 4'485.00 (zuzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) ab dem 1. April 2023 zusätzlich ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'680.00 (40 % von CHF 6'700.00) anzurechnen, was insgesamt einen Betrag von CHF 7'165.00 (zuzüglich Familienzulagen) ergibt.