zweifellos schon seit Längerem bekannt war. Dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich und in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. dazu Affolter, a.a.O., S. 842 f. m.H.) und wird in diesem Zusammenhang vom Kläger denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. auch hinten E. 6.3.4).