Der gegenteiligen Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Beklagte seit dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid [BGE 144 III 481] von der Schulstufenregel Kenntnis hatte und der Kläger im Scheidungsverfahren eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums verlangte, war für die Beklagte die geforderte Umstellung nicht unbedingt voraussehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 m.H.). Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis zum Übertritt von F.________ in die Oberstufe, für welche die Vorinstanz die Auffassung der Beklagten stützte.