Im Weiteren wird die Beklagte allenfalls auch geeignete Fremdbetreuungen für die Kinder organisieren müssen, wofür ihr – und den Kindern – ebenfalls eine gewisse Zeit zu gewähren ist. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des finanziellen Spielraums der Eltern ist es angezeigt, die Übergangsfrist auf sechs Monate festzusetzen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6 und 147 III 308 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2.3 und 5.3.1 ff.; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 S. 833 ff., 843).