6.2.2.5 Die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Der Beklagten ist zudem eine Übergangsfrist zu gewähren, die – in Abhängigkeit vom Grad der Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls – nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist.