___ wegen seines ADHS- Leidens in erhöhtem Mass betreuungsbedürftig ist, die finanziellen Verhältnisse der Parteien insgesamt günstig sind und der Kläger die Kinder neu jeweils an zwei Werktagen pro Woche betreut, erscheint eine solche Ausweitung in Abweichung von der Schulstufenregel im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Dies lässt sich auch rechnerisch begründen, ist doch der Beklagten von Montag bis Mittwoch, d.h. an 60 % der Werktage, ein Pensum von 50 % (Total 30 %) und jeweils am Donnerstag und