Nachdem sie die Kinder nach wie vor überwiegend betreut, E.________ wegen seines ADHS- Leidens in erhöhtem Mass betreuungsbedürftig ist, die finanziellen Verhältnisse der Parteien insgesamt günstig sind und der Kläger die Kinder neu jeweils an zwei Werktagen pro Woche betreut, erscheint eine solche Ausweitung in Abweichung von der Schulstufenregel im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7).