Sie kann aber nicht mehr als "hauptbetreuender" Elternteil betrachtet werden, wird sie doch künftig jede Woche jeweils am Mittwochabend sowie den ganzen Donnerstag und Freitag von sämtlichen Betreuungsaufgaben entlastet sein. Zudem übergeht die Beklagte, dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.2) und die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist.