schon heute keine "kleinen" Kinder mehr sind, sie mit zunehmendem Alter immer weniger betreut werden müssen und die Beklagte mit der obligatorischen Einschulung beider Kinder in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des erweiterten Betreuungsanteils des Klägers die Kinder zwar immer noch überwiegend (d.h. zu 4/7) betreut. Sie kann aber nicht mehr als "hauptbetreuender"