Im vorliegenden Fall mag die Beibehaltung der bisherigen Situation aus Sicht der Beklagten zwar als wünschenswert erscheinen und würde wohl auch für die Kinder gewisse Vorteile mit sich bringen. Die Beklagte verkennt jedoch, dass E.________ und F.________ schon heute keine "kleinen" Kinder mehr sind, sie mit zunehmendem Alter immer weniger betreut werden müssen und die Beklagte mit der obligatorischen Einschulung beider Kinder in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird.