Dabei handelt es sich indessen nicht um eine feste Regel. Sie ist nur, aber immerhin eine Richtlinie, die zwar den Ausgangspunkt der pflichtgemässen richterlichen Ermessensausübung bildet, von der aber sowohl nach unten wie auch nach oben aufgrund der konkreten Verhältnisse allenfalls abzuweichen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.9; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, Jusletter 3. Mai 2021 S. 6).