6.2.2.3 Die Beklagte folgt demgegenüber im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz. Sie anerkennt zwar, dass sie mit ihrer bisherigen Tätigkeit […] ab dem Jahr 2021 ein monatliches Einkommen von CHF 4'438.95 (exkl. Kinderzulagen) erzielt. Sie ist aber mit dem Kantonsgericht der Auffassung, dass sie damit ihre Leistungsfähigkeit bis zum Eintritt von F.________ in die Oberstufe hinreichend ausschöpfe. Da sie ihre Arbeitszeiten […] – bis auf die terminlich festgesetzten Sitzungen – während des Tages, der Woche und am Abend frei einteilen könne, könne sie die Kinder weitgehend selber betreuen.