_____ tätig sein werde, weshalb ihr CHF 4'944.30 als Mindesteinkünfte aus dieser Tätigkeit (Arbeitspensum von 30 %) sowie CHF 4'020.00 aus ihrer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf (Pensum von 60 %) anzurechnen seien, was CHF 8'964.30 (zuzüglich Kinderzulagen) ergebe. Ab dem 16. Altersjahr von F.________ sei die Beklagte dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bleibe sie ___