In der Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte sich der Kläger dann auf den Standpunkt, bei (den von ihm beantragten) gleichen Betreuungsanteilen von je 50 % gehe es nicht an, ihm ein Vollzeitpensum anzurechnen und der Beklagten lediglich ein Pensum von 30 % zu gewähren, in welchem sie aktuell tätig sei. Vielmehr könne die Beklagte in den 2,5 Tagen, die der Kläger [gemäss seinem Antrag] abdecke, zu 100 % und an ihren Betreuungstagen gestützt auf das Schulstufenmodell zu 50 % arbeiten. Damit sei der Beklagten ein 80%-Pensum zumutbar und auch möglich.