6.2.2.2 Der Kläger brachte demgegenüber schon in der Berufung vom 3. Juni 2020 vor, dass der Beklagten selbst beim vorinstanzlich festgelegten Betreuungsmodell von Anfang an nicht ein 50%-, sondern ein 80%-Pensum zuzumuten sei. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, erziele die Beklagte mit ihrem 30%-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'856.20. Aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen sei es der Beklagten möglich, […] daneben noch eine Anstellung als ________ zu finden, mit dem sie zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 (Basis 50 % [recte: CHF 3'350.00]) bzw. CHF 1'340.00 (Basis 20 %) generieren könne.