Basierend auf dem Mediannettolohn von monatlich CHF 6'700.00 für ein Vollzeitpensum sei der Beklagten somit ab dem 1. August 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'360.00 anzurechnen. Ab dem 16. Geburtstag von F.________, d.h. ab dem 1. September 2028, sei sie dann verpflichtet, wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr bis zum 18. Geburtstag von F.________ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder ein Nettoeinkommen von CHF 6'700.00 pro Monat anzurechnen sei (act. 69 E. 12.3 und 12.4).