__ in die Oberstufe (d.h. ab 1. September 2025) sei der Beklagten als dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Basierend auf dem Mediannettolohn von monatlich CHF 6'700.00 für ein Vollzeitpensum sei der Beklagten somit ab dem 1. August 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'360.00 anzurechnen.