Somit schöpfe die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit ausreichend aus, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dementsprechend sei für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge bei der Beklagten von einem Nettoerwerbseinkommen von CHF 3'856.20 (exkl. Kinderzulagen von je CHF 300.00) auszugehen (act. 69 E. 11). Nach dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe (d.h. ab 1. September 2025) sei der Beklagten als dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar.