6.2.2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es der Beklagten nach der vom Bundesgericht entwickelten sog. Schulstufenmethode (BGE 144 III 481) grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, ihr Arbeitspensum von 30 % auf 50 % zu erhöhen. […] Sie erziele indessen ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'856.20 [im Jahr 2018], welches deutlich über dem von ihr hypothetisch zu erzielenden Einkommen von CHF 3'350.00 (50 % des errechneten Mediannettolohns von CHF 6'700.00) liege. Somit schöpfe die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit ausreichend aus, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.