6.2.1 Die Beklagte ist ausgebildete kaufmännische Angestellte und hat im Jahr 2009 an der Höheren Fachschule ________ einen Abschluss als ________ erlangt. Danach arbeitete sie bis im Juni 2010 als ________ und nach der Geburt von E.________ bei M.________ am Empfang (vgl. 69 E. 11.3.2 und act. 119 Ziff. 89-91). Seit dem Jahr 2015 ist die Beklagte ________. Gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben an der Parteibefragung beträgt das Pensum für diese Tätigkeit 30 % (act. 119 Ziff. 49) […] und das monatliche Einkommen insgesamt CHF 4'485.00 netto […].