5.1.5 Für den nachehelichen Unterhalt gilt sodann das Primat der Eigenversorgung, weshalb der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages subsidiär zu dieser und nur geschuldet ist, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 308 E. 5.2).