5.1.3 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Ferner können sich auch bei den Kindern Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet – in der Rechnung als deren Einkommen einzusetzen sind, was namentlich für die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie allfällige Sozialversicherungsrenten gilt (BGE 147 III 265 E. 7.1).